Handwerk im Winter vom 20.11.2004


Neue Regeln im Steuerrecht: Umsatz- und Lohnsteuerverfahren

Steueränderungen, die bereits Ende 2003 verabschiedet wurden, treten zum 1. Januar 2005 in Kraft. Darauf weist die HwK-Betriebsberatung hin. Betroffen sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Lohnsteueranmeldungen. Beide Steuermeldungen sind im neuen Jahr grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, die Möglichkeit der Anmeldungen in Papierform entfällt.

Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung sind bereits ab 2004 verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung nach einer vorgeschriebenen Form spätestens bis zum 28. Februar 2005 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Arbeitnehmer erhalten einen Ausdruck der elektronischen Steuerbescheinigung, während die Lohnsteuerkarte - außer bei Wechsel der Arbeitsstelle im laufenden Jahr zur Vorlage beim künftigen Arbeitgeber - nicht mehr ausgehändigt wird. Auch wenn der Arbeitgeber Lohnsteuerkarten, die keine manuelle Lohnsteuerbescheinigung beispielsweise eines vorangehenden Arbeitgebers enthalten, vernichten könnte, empfiehlt die HwK-Betriebsberatung deren Aufbewahrung zu Nachweiszwecken.

Auf Antrag kann das zuständige Finanzamt Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zulassen, um „unbillige Härten“ zu vermeiden. Einzelheiten, die diese Härtefälle umschreiben, und die zugehörigen Übergangsregelungen werden von der Finanzverwaltung derzeit noch erarbeitet.

Die für eine elektronische Übermittlung erforderlichen Schnittstellen stellt die Finanzverwaltung mit der „ELektronischen STeuerERklärung ELSTER“ unentgeltlich im Internet unter „www.elster.de“ zur Verfügung.

Informationen bei der HwK-Betriebsberatung:

Tel.: 0261/ 398-251, Fax: 0261/ 398-994
E-Mail: beratung@hwk-koblenz.de, Internet: www.hwk-koblenz.de