Handwerk Special 57 vom 11.09.1997


Handwerk aktuell

Aus der Praxis für die Praxis

In einer freien Wirtschaftsordnung ist fast alles möglich, aber eben nur fast alles. Für den einzelnen Unternehmer liegen die Schwierigkeiten oft im Detail. Wir gehen in Handwerk special ab dieser Ausgabe einzelnen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragen nach. Nähere Informationen gibt das HwK-Rechtsdezernat, Tel.: 0261/398-204, Fax: -983, und die HwK-Betriebsberatung, Tel.: 0261/398-241, Fax: -984. Gemeinsame e-mail: beratung@hwk-koblenz.de.

Personengesellschaft

Vielfach werden Unternehmen nicht von einem einzelnen Betriebsgründer sondern von zwei oder drei Partnern als Personengesellschaft gegründet.

Ihre Grundform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zur Gründung ist der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages erforderlich, in dem ein gemeinsamer Zweck genannt werden muß, z.B. die Führung eines Handwerksbetriebes. Wichtig für die Gesellschafter der GbR ist, daß sie gemeinsam, persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, d.h. auch mit ihrem Privatvermögen.

In der Handwerksrolle kann eingetragen werden, wer eine Personengesellschaft führt, in der ein Mitgesellschafter die Eintragungsvoraussetzungen nach der Handwerksordnung erfüllt.

Ehegattenbürgschaft

Banken nehmen gerne als Sicherheiten Bürgschaften, die sie insbesondere vom Ehegatten verlangen. Allerdings ist dies nicht in jedem Fall zulässig und gilt u.U. als sittenwidrig, nämlich wenn die Bank die Geschäftsunerfahrenheit des Bürgen zu ihrem Vorteil ausnutzt. Weiterhin, wenn sich der Vertrag als wirtschaftlich sinnlos erweist, weil auch aus der Sicht des Gläubigers kein berechtigtes Interesse an einer Haftung in diesem Umfang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn das dem Ehegatten zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen so gering ist, daß man es vernachlässigen kann.

Eine Bank hat jedoch ein berechtigtes Interesse an einer Bürgschaft, wenn sie vorbeugen will, daß Ehegatten Vermögen oder neue Erwerbe auf den am Betrieb nicht beteiligten Partner verlagern.